Schwerpunkte



Schwerbehinderung

  • Das Versorgungsamt hat einen zu niedrigen Grad der Behinderung (GdB) bei Ihnen festgestellt?
  • Die Voraussetzungen für ein Merkzeichen wurden nicht anerkannt?

Es kommt häufig vor, dass die Versorgungsämter Krankheitsbilder und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen nicht hinreichend würdigen. Dabei werden Krankheiten gar nicht oder nur mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet, finden also keine Berücksichtigung bei der Bewertung. Auch ist häufig zu beobachten, dass die Diagnosen am unteren Rand des Rahmens festgesetzt werden, den die Versorgungsmedizinischen Grundsätze für die Erkrankung vorsehen.

Es empfiehlt sich, die Entscheidung des Versorgungsamtes überprüfen zu lassen.

Nehmen Sie dazu einfach Kontakt mit mir auf. Ich nehme Akteneinsicht beim Versorgungsamt und prüfe anhand der Unterlagen die Frage, ob der Grad der Behinderung und die Voraussetzungen der Merkzeichen zutreffend bewertet wurden.

Gerne übernehme ich auch Ihre Vertretung gegenüber der Behörde in einem Widerspruchsverfahren und in einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht.

  • Welche Vorteile hat die Anerkennung einer Schwerbehinderung?

Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung erhalten verschiedene Vergünstigungen. Diese sollen dazu dienen, die Folgen der Behinderung auszugleichen und dem behinderten Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen (§ 1 Satz 1 SGB IX).

Konkret beinhalten die Vergünstigungen (je nach Höhe des anerkannten Grades der Behinderung bzw. anerkannten Merkzeichen) einen Steuerfreibetrag, einen Sonderkündigungsschutz im Arbeitsrecht, Sonderurlaub, die Befreiung von der Kfz-Steuer, freie Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr, einen Parkausweis, etc..

  • Rente mit 63 Jahren – ohne Abschläge

Ein wesentlicher Vorteil einer anerkannten Schwerbehinderung besteht in der Möglichkeit, im Alter von 63 bzw. 65 Jahren in Rente zu gehen – und dies ohne Abschläge. Derzeit liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Wer vor dem persönlichen Renteneintrittsalter in Rente gehen möchte, muss für jeden vorgezogenen Monat eine Kürzung der Rentenbezüge hinnehmen.

Dies gilt nicht für Menschen, die im Zeitpunkt der Beantragung der Altersgrenze im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises sind, in dem der Grad der Behinderung von mindestens 50 anerkannt wird. Ist dies der Fall, ist eine vorzeitige Rente ohne Abschläge möglich, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist.

Wir sind für Sie da!


Christian Rohlfs
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

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