Schwerpunkte



Vorsorge

  • Sie möchten Vorsorge dafür treffen, dass eine Vertrauensperson für Sie rechtsverbindlich handeln und Ihre Interessen wahrnehmen kann, wenn Sie selbst dazu (vorübergehend) nicht in der Lage sind?
  • Sie möchten in einer Patientenverfügung festlegen, welche Behandlungen die Ärzte im Falle einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls vornehmen dürfen oder unterlassen sollen?

Nehmen Sie einfach Kontakt mit mir auf.

Ich berate Sie gern und erstellen die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Vorsorgedokumente für Sie – auf Wunsch in Zusammenarbeit mit einem Notar.

Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass automatisch die Angehörigen zuständig sind, wenn jemand aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder aufgrund seines Alters nicht mehr dazu fähig ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise eigenverantwortlich zu regeln. Dies jedoch nicht der Fall – auch nicht unter Eheleuten. In Deutschland haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zu einer Vertretung und Entscheidung in allen Angelegenheiten. Bei einer volljährigen Person hingegen können Angehörige nur dann rechtsverbindliche Erklärungen abgeben oder Entscheidungen treffen, wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind oder eine rechtsgeschäftliche Vollmacht besitzen.

Es empfiehlt sich daher, einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht können Sie selbst entscheiden, wer im Ernstfall für Sie handlungsbevollmächtigt sein soll.

Sie haben ferner die Möglichkeit, dem Bevollmächtigten nach Ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen im Innenverhältnis zusätzliche Anweisungen zu erteilen, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen.

Wir sind für Sie da!


Christian Rohlfs
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

Siekerwall 7
33602 Bielefeld

T 0521/967 44 55
F 0521/967 44 66
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RECHTLICHER HINWEIS:
Bitte übersenden Sie keine Fristsachen per Post, Fax oder E-Mail ohne vorherige telefonische Rücksprache.

Außerhalb der Bürozeiten werden keine fristwahrenden Maßnahmen (Widerspruch, Klageerhebung etc.) vorgenommen.